Steuerrechtliche Vertretung für Geschäftsführer
Als Geschäftsführer müssen Sie einschätzen, ob und in welchem Umfang Sie persönlich für Steuerschulden Ihrer Gesellschaft haften. Diese Frage wirft häufig komplexe steuerrechtliche Fragen auf.
Geschäftsführerhaftung: Haftungsbescheide nach § 69 AO
Als Geschäftsführer einer Gesellschaft sind Sie für die Erfüllung deren steuerlicher Pflichten verantwortlich. Kann die Gesellschaft insbesondere Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerforderungen nicht begleichen, prüft die Finanzverwaltung regelmäßig eine persönliche Haftung nach § 69 AO.
Mit der Erfahrung eines ehemaligen Finanzrichters und eines ehemaligen Referatsleiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vertreten Rechtsanwalt und Steuerberater Martin Riegel und Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Raub Geschäftsführer in Einspruchs- und Klageverfahren gegen Haftungsbescheide nach § 69 AO. Diese sind grundsätzlich erfolgreich, wenn die geltend gemachte Steuer dem Grunde oder der Höhe nach nicht entstanden ist oder wenn dem Finanzamt der Nachweis des Verschuldens nicht gelingt. Letzteres ist nach unserer Erfahrung häufig der Fall, wenn der Geschäftsführer sachkundigen Rat eingeholt hat, die Sachlage dem Finanzamt bekannt war oder eine unverschuldete Liquiditätskrise vorlag.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern suchen Außenprüfer regelmäßig nach Anhaltspunkten für angeblich nicht fremdübliche Vorteile. Formale Mängel in den Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter können unter Umständen zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Wir unterstützen Sie auch, wenn solche Feststellungen im Raum stehen.
Steuerstrafrechtliche Begleitung
Zeichnen sich neben dem Haftungsrisiko oder der drohenden Umqualifizierung einer Leistungsbeziehung in eine verdeckte Gewinnausschüttung auch steuerstrafrechtliche oder steuerordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen ab, steht Ihnen Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Knud Bergmann-Weidenbach mit über 30 Jahren Erfahrung im Steuerstrafrecht für Ihre Verteidigung zur Seite, einschließlich der Beratung bei Selbstanzeigen nach § 371 AO.

